Artikel 3 SFDR - Offenlegungsverordnung / Politik
zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
Gemäß Artikel 3 der Offenlegungsverordnung veröffentlichen Finanzmarktteilnehmer auf ihrer
Website Informationen über ihre Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
in ihren Anlageentscheidungsprozess.